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9. Januar 2025

Gasderivate: BaFin veröffentlicht Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Festsetzung von Positionslimits 
 

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Anhörung zur Neufestsetzung von Positionslimits für THE (Trading Hub Europe) Natural Gas Future Kontrakte an der European Energy Exchange (EEX) veröffentlicht. Die BaFin muss Positionslimits für jedes signifikante Warenderivat festlegen, das an einem inländischen Handelsplatz angeboten wird. Als signifikant gilt ein Warenderivat, wenn sein Open Interest, also die Summe aller offenen Kontraktpositionen, im jährlichen Durchschnitt mindestens 300.000 handelbare Einheiten aufweist.

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Die geplante Allgemeinverfügung, die auf § 54 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG sowie Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 basiert, sieht vor, die Positionslimits auf 15.077.000 MWh für den Spot-Monat und 47.273.000 MWh für die anderen Monate festzusetzen. Diese Regelung soll am 10. März 2025 in Kraft treten.

Die Festsetzung der Limits wird erforderlich, da das durchschnittliche Open Interest mit 216.000.000 MWh deutlich über der gesetzlichen Schwelle von 300.000 handelbaren Einheiten liegt. Seit Oktober 2021 existiert in Deutschland nur noch ein einheitliches Gasmarktgebiet unter der Trading Hub Europe. Der deutsche Gasmarkt hat seit 2022 durch den Wegfall russischer Lieferungen einen fundamentalen Wandel durchlaufen, wobei die Versorgungssicherheit nun durch norwegisches Pipelinegas und LNG-Importe gewährleistet wird.

Die BaFin verfolgt mit den Positionslimits mehrere Ziele: Sie sollen Marktmissbrauch verhindern, zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beitragen und marktverzerrende Positionen unterbinden. Zudem soll die Konvergenz zwischen Derivate- und Spotmarktpreisen sichergestellt werden. Bemerkenswert ist auch, dass seit Februar 2023 ein Marktkorrekturmechanismus für den TTF-Kontrakt existiert, der bei Preisen über 180 Euro pro MWh greift (Regulation (EU) 2022/2578). Die Behörde behält sich nach § 54 Abs. 5 WpHG ausdrücklich vor, die Allgemeinverfügung bei Bedarf anzupassen oder zu widerrufen, um flexibel auf Marktentwicklungen reagieren zu können.

Die geplante Einführung eines Positionslimits für THE (Trading Hub Europe) Natural Gas Future Kontrakte ist für alle Unternehmen von Bedeutung, die diesen Kontrakt an der EEX handeln. Diese Unternehmen sollten die geänderten Positionslimits berücksichtigen.

18. Dezember 2024

EMIR 3.0 veröffentlicht und ab dem 24. Dezember 2024 in Kraft
 

Am 4. Dezember 2024 hat die EU die Verordnung (EU) 2024/2987 als Teil des EMIR 3.0 Gesetzespakets veröffentlicht. Dieses Paket zielt in erster Linie darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der zentralen Gegenparteien (CCPs) in der EU zu erhöhen und die Clearing-Tätigkeiten in der EU zu fördern und dabei gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen für die Marktteilnehmer und die Stabilität der Finanzmärkte aufrechtzuerhalten.  Durch EMIR 3.0 sollen auch die Risiken adressiert werden, die sich aus der übermäßigen Abhängigkeit von zentralen Gegenparteien aus Drittländern (Tier 2 CCPs) ergeben. 
 

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Die Verordnung (EU) 2024/2987 ändert die Europäische Marktinfrastrukturverordnung (EMIR), die Geldmarktfondsverordnung (MMFR) und die Eigenkapitalverordnung (CRR), um die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Neuerungen einzuführen.

 

Die Kernpunkte der neuen Verordnung lauten wie folgt:

(1) Verpflichtung zu einem aktiven Konto und damit verbundene Clearinganforderungen:

Der Verordnung gemäß müssen Gegenparteien, die der EU-Clearingpflicht unterliegen, mindestens ein aktives Konto bei einer in der EU niedergelassenen CCP unterhalten, um eine „repräsentative Anzahl“ von Kontrakten über relevante Derivate zu clearen. Die Verpflichtung zur Führung eines aktiven Kontos gilt sowohl für Finanz- als auch für Nichtfinanz-Gegenparteien, sofern sie die derzeitige Clearingschwelle von 3 Mrd. EUR für diese Derivate überschreiten. Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Gegenparteien mit einem ausstehenden fiktiven Clearingvolumen von mindestens 6 Mrd. EUR in relevanten Derivaten eine Mindestanzahl von Geschäften bei EU-CCPs abwickeln müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Gegenparteien, die mindestens 85 % ihrer relevanten Derivate über EU-CCPs clearen, von der Verpflichtung zur Führung eines aktiven Kontos befreit sind.

(2) Anforderungen an die Funktionsfähigkeit aktiver Konten:

Unternehmen, die der Verpflichtung zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, müssen die durchgehende Funktionsfähigkeit dieser aktiven Konten sicherstellen. Dies umfasst die Pflege der erforderlichen rechtlichen Unterlagen, der IT-Infrastruktur und der internen Prozesse zur Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs des Kontos. Die Firmen müssen darauf vorbereitet sein, kurzfristig ein großes Volumen an Transaktionen von Tier 2 CCPs auf EU CCPs umzuleiten. Außerdem muss das aktive Konto jederzeit alle neuen Geschäfte mit den betreffenden Derivaten aufnehmen können. Die Konten müssen außerdem jährlichen Stresstests unterzogen werden, um ihre Fähigkeit zur Bewältigung großer Transaktionsvolumina zu bewerten und ihre Betriebsbereitschaft zu gewährleisten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist mit der Ausarbeitung zusätzlicher Vorschriften zur Spezifizierung dieser Anforderungen betraut.

(3) Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines aktiven Kontos:

Unternehmen, die der Verpflichtung zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen (siehe Beschreibung oben), müssen die ESMA und ihre nationalen zuständigen Behörden (NCAs) über diese Verpflichtung informieren und innerhalb von sechs Monaten entsprechende Clearingkonten bei einer EU-CCP einrichten. Darüber hinaus müssen die Firmen ihre Aktivitäten und Engagements in relevanten Derivaten alle sechs Monate an ihre NCAs melden.

(4) Ausnahmen für das zentrale Clearing:

Die Verordnung befreit (finanzielle und nichtfinanzielle) Gegenparteien in der EU von der Pflicht zum zentralen Clearing, wenn es sich bei der anderen Gegenpartei um ein in einem Drittland ansässiges Altersversorgungssystem handelt. Voraussetzung ist, dass dieses Altersversorgungssystem nach nationalem Recht zugelassen und von den Clearinganforderungen ausgenommen ist und das Ziel des Altersversorgungssystems darin besteht, Altersversorgungsleistungen für Sparer zu erbringen. Ebenso sind Dienstleistungen zur Risikominderung nach dem Handel (Post-Trade Risk Reduction - PTRR) von der Verordnung ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung soll die Risikominderung auf dem gesamten Markt erleichtern, ohne dabei den Gegenparteien, die PTRR-Tätigkeiten ausüben, einen unangemessenen Compliance-Aufwand aufzuerlegen.

(5) Meldepflicht für Clearing-Tätigkeiten in Drittländern:

Die Verordnung führt eine zusätzliche Meldepflicht für Gegenparteien von Derivaten in Bezug auf ihre Clearing-Tätigkeiten mit Nicht-EU-CCPs ein. Insbesondere müssen in der EU ansässige Unternehmen ihren nationalen Aufsichtsbehörden detaillierte Berichte über ihre Risikopositionen und Clearingvolumina bei CCPs in Drittländern vorlegen. Die Berichte müssen Folgendes enthalten:

  • Einzelheiten über die Art der geclearten Derivate, die Nominalbeträge und die Häufigkeit des Clearings bei Nicht-EU-CCPs;

  • Angaben zu den operativen Vorkehrungen und Ressourcen für das Risikomanagement im Zusammenhang mit dem Clearing über Drittland-CCPs und

  • Einzelheiten zu den Ressourcen und Systemen der Gegenparteien, die die operative Verfügbarkeit für die Übertragung des Clearings der betreffenden Kontrakte auf eine EU-CCP gewährleisten sollen.

(6) Erweiterung der zulässigen Sicherheiten:

Die Verordnung erweitert den Umfang der Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Clearingverpflichtungen verwendet werden können. Insbesondere können öffentliche und kommerzielle Garantien unter bestimmten Bedingungen als akzeptable Sicherheiten anerkannt werden, um den Gegenparteien mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Sicherheitenanforderungen zu bieten. Öffentliche Garantien müssen von EU-Mitgliedstaaten oder anderen anerkannten öffentlichen Einrichtungen ausgestellt werden, während kommerzielle Garantien von Einrichtungen mit angemessener Kreditwürdigkeit gestellt werden müssen. Es ist Aufgabe der ESMA, entsprechende technische Regulierungsstandards (RTS) zu entwickeln, um die detaillierten Zulässigkeitskriterien zu definieren und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

(7) Befreiung von der Einschusspflicht für Aktienoptionen und Aktienindexoptionen: 

Aktienoptionen und Aktienindexoptionen sind von den bilateralen Einschusspflichten ausgenommen, um ihren besonderen Merkmalen und dem relativ geringeren Systemrisiko im Vergleich zu anderen Derivaten Rechnung zu tragen. Diese Ausnahme gilt für nicht zentral abgerechnete Aktienoptionen und Aktienindexoptionen, die außerbörslich (OTC) gehandelt werden. Die ESMA hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden regelmäßig die Auswirkungen dieser Ausnahme auf den Markt zu bewerten und sicherzustellen, dass das mit diesen Instrumenten verbundene Risiko gering bleibt und die Ausnahme gerechtfertigt ist.

(8) Erhöhte Transparenz von CCPs und Kunden, die Clearingdienste erbringen:

Die Verordnung führt mehrere Bestimmungen ein, die darauf abzielen, die Transparenz der Clearing-Tätigkeiten von CCPs und anderen Anbietern von Clearing-Diensten für diejenigen zu erhöhen, die auf diese Dienste angewiesen sind. Konkret müssen die Firmen Folgendes offenlegen:

  • Einzelheiten zu Clearinggebühren, Entgelten und Kostenbestandteilen im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen;

  • Einzelheiten zu ihren Einschussmethoden, Sicherheitenanforderungen und Risikomanagementpraktiken;

  • Informationen über verfügbare Clearing-Dienste und -Vereinbarungen, einschließlich Optionen zur Kontentrennung und operative Details.

Auch hier ist die ESMA beauftragt, entsprechende RTS zu entwickeln, um einen einheitlichen Offenlegungsstandard zu schaffen.

(9) Anpassung der Methodik zur Berechnung der Clearingschwellen:

Mit der Verordnung wird der Rahmen für die Berechnung der Clearingschwellen überarbeitet, um eine genauere Messung des Risikos der Gegenparteien bei OTC-Derivaten zu gewährleisten. Diese Schwellenwerte bestimmen letztlich, ob finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien für bestimmte Derivate der Clearingpflicht unterliegen.

Als Teil des EMIR 3.0-Gesetzespakets hat die EU auch die Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD), der Richtlinie über Wertpapierfirmen (IFD) und der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) veröffentlicht, mit dem Ziel, das übermäßige Konzentrationsrisiko von Wertpapierfirmen und Finanzinstituten gegenüber zentralen Gegenparteien einzudämmen und gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Behandlung von OTC- und börsengehandelten Derivaten in Bezug auf Konzentrationsrisikogrenzen für kollektive Kapitalanlagen zu gewährleisten.

Die Richtlinie muss bis zum 25. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und führt die folgenden zentralen Bestimmungen oder Verpflichtungen ein:

  1. Die Richtlinie ändert die OGAW-Richtlinie durch die Abschaffung der Kontrahentengrenzen für OTC-Derivatetransaktionen, die über gemäß EMIR (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) zugelassene oder anerkannte CCPs abgewickelt werden.

  2. Mit der Richtlinie werden die CRD und die IFD dahingehend geändert, dass Finanzinstitute und Wertpapierfirmen verpflichtet sind, angemessene Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit CCPs einzurichten, die systemrelevante Dienstleistungen anbieten, einschließlich Konzentrationsrisiken. Diese Firmen sind weiterhin verpflichtet, angemessene Strategien zur Risikominderung zu entwickeln.

  3. Die Richtlinie fordert von den zuständigen nationalen Behörden (NCAs), die Verfahren der Institute zum Risikomanagement von Konzentrationsrisiken und die Wirksamkeit ihrer Strategien zur Minderung solcher Risiken zu bewerten und zu überwachen.

  4. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde ist verpflichtet, bis Juni 2026 Leitlinien zu entwickeln, um CCP-bezogene Konzentrationsrisiken in die Stresstest-Rahmenwerke von Finanzinstituten, einschließlich Wertpapierfirmen, einzubeziehen.

Schließlich ermächtigt die Richtlinie die nationalen Aufsichtsbehörden, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellen, dass Institute oder Wertpapierfirmen einem übermäßigen Konzentrationsrisiko aus Engagements gegenüber einer CCP ausgesetzt sind. Dazu gehört die Befugnis, von den Instituten zu verlangen, ihre Risikopositionen zu verringern, ihre Verrechnungskonten neu auszurichten oder andere Maßnahmen zur Verringerung übermäßiger Risiken zu ergreifen.

Es ist zu beachten, dass - trotz der Tatsache, dass die Verordnung (EU) 2024/2987 bereits am 24. Dezember 2024 in Kraft treten wird - viele der hier behandelten Fragen weitere Klarstellungen durch Leitlinien der ESMA oder Rechtsvorschriften der Stufe 2 in Form von technischen Standards erfordern. Daher können zahlreiche Anforderungen erst erfüllt werden, nachdem weitere RTS oder technische Durchführungsstandards (ITS) von der ESMA angenommen und veröffentlicht wurden. Diese Standards werden die notwendigen Details für die Umsetzung der wichtigsten Bestimmungen von EMIR 3.0 liefern, wie z.B. Schwellenwertberechnungen, Meldepflichten und Kriterien für die Anrechenbarkeit von Sicherheiten.

18. Dezember 2024

Geldwäschegesetz: BaFin aktualisiert Auslegungs- und Anwendungshinweise 
 

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 29. November 2024 eine Aktualisierung ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA AT) veröffentlicht.

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Die AuA AT sind verbindliche Vorgaben der BaFin, die die praktische Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten für beaufsichtigte Unternehmen konkretisieren. Sie geben detaillierte Hinweise zur Auslegung gesetzlicher Anforderungen, wie Kundenidentifizierung, Transaktionsüberwachung, interne Sicherungsmaßnahmen und Meldepflichten und dienen damit als wichtige Orientierungshilfe für die Praxis.

Die Aktualisierung berücksichtigt verschiedene Gesetzesänderungen wie das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das Hinweisgeberschutzgesetz sowie die Entwürfe zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz und Finanzmarktdigitalisierungsgesetz.

In den folgenden Bereichen gibt es wesentliche Änderungen und Konkretisierungen:

Aktualisierungspflichten nach §10 Abs. 1 Nr. 5 GwG:

  • Es gelten neue maximale Zeitabstände für die Aktualisierungen von Kundeninformationen:

-  Jährliche Aktualisierung bei erhöhtem Risiko (§15 GwG)

-  Fünfjährliche Aktualisierung bei normalem Risiko (§10 GwG)

  • Risikoangemessene Aktualisierung bei geringem Risiko (§14 GwG)

Wirtschaftlich Berechtigte:

  • Die neuen AuA AT enthalten die Klarstellung, dass die sog. Eingangsmitteilung des Transparenzregisters keinen ausreichenden Registrierungsnachweis darstellt.

  • Bezüglich der Erfassung fiktiver wirtschaftlich Berechtigter werden die bisherigen Regelungen beibehalten. 

Verdachtsmeldepflicht nach §43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GwG:

  • Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf erst dann ausgeführt werden, wenn der dritte Werktag nach der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder der Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. Ein weiteres Anhalten der Transaktion kann aber z.B. erforderlich sein, wenn sich Hinweise für eine Geldwäschehandlung oder Terrorismusfinanzierung klar aufdrängen.

  • Erhält das zur Meldung verpflichtete Unternehmen innerhalb von 21 Kalendertagen keine Rückmeldung von der FIU, ist die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten allein wegen der abgegebenen Verdachtsmeldung nicht mehr erforderlich. Eine weitere Anwendung kann notwendig sein, wenn andere Auffälligkeiten vorliegen. 

  • Bei Rückmeldung der FIU, dass die Verdachtsmeldung weiterer Analyse bedarf, gelten dagegen weiterhin verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Dauer der Anwendung steht im risikobasierten Ermessen des Unternehmens.

Neben diesen drei Kernthemen enthalten die AuA AT außerdem Hinweise zu den Themenkomplexen Risikomanagement, interne Sicherungsmaßnahmen, Sorgfaltspflichten und Aufzeichnungspflichten.

Die Aktualisierung dient der Vorbereitung auf die EU-Geldwäscheverordnung, die ab 10. Juli 2027 gelten wird, ohne deren Vorgaben vorwegzunehmen. Die neue Fassung der AuA AT ist ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden und ersetzt die bisherigen Hinweise aus dem Oktober 2021.

10. Dezember 2024

Großbritannien plant neuartige Plattform für den Handel mit Aktien von Privatunternehmen 
 

Das britische Finanzministerium hat ein Antwortpapier zum vorgeschlagenen Regulierungsrahmen für ein neues 'Private Intermittent Securities and Capital Exchange System' (PISCES) veröffentlicht. 

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PISCES soll privaten Unternehmen eine Plattform bieten, um ihre Wertpapiere in einer kontrollierten Umgebung zu handeln und soll als Brücke zwischen privaten und öffentlichen Märkten fungieren.  Dabei wird PISCES sowohl Elemente öffentlicher Märkte, wie den multilateralen Handel, als auch Elemente privater Märkte, wie einen größeren Ermessensspielraum bei der Verbreitung von Unternehmensinformationen und dem Handelszeitpunkt, enthalten.

PISCES ist ein wesentlicher Bestandteil der Strategie der britischen Regierung, die Kapitalmärkte durch innovations- und wachstumsfördernde Maßnahmen wieder zu beleben. Als Reform des Sekundärmarktes sollen die PISCES-Plattformen voraussichtlich ab Frühjahr 2025 die laufenden Maßnahmen zur schnelleren Kapitalbeschaffung für Unternehmen und zur Steigerung produktiver Investitionen in britische Vermögenswerte ergänzen. 

Gleichzeitig mit dem Antwortpapier hat das britische Finanzministerium einen endgültigen Entwurf für einen Rechtsakt veröffentlicht, der dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt wird. Außerdem hat das Ministerium den Entwurf einer sogenannten Policy Note herausgegeben, in der die wichtigsten Bestimmungen des endgültigen Rechtsrahmens zusammengefasst sind:

(1) Einrichtung von PISCES:

PISCES sollen zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren in einer Sandbox betrieben werden. Im Anschluss an die Sandbox-Phase beabsichtigt das Finanzministerium, Rechtsvorschriften einzuführen, um PISCES dauerhaft als anerkannten und regulierten Handelsplatz in den britischen Finanzmarkt zu integrieren. Unternehmen, die eine PISCES-Plattform betreiben wollen, müssen über die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Genehmigungen gemäß Teil 4A des Financial Services and Markets Act 2000 verfügen. Insbesondere müssen sie über eine Lizenz für die „Vermittlung von Geschäften mit Wertpapieren“ verfügen oder als Multilaterales Handelssystem (MTF) oder Organisiertes Handelssystem (OTF) tätig sein.

(2) Qualifikationen der PISCES-Anleger:

Aufgrund der höheren Risiken, die mit dem Handel von Wertpapieren auf PISCES verbunden sind, wird der Handel auf institutionelle und professionelle Anleger beschränkt sein. Dazu gehören Einrichtungen wie Pensionsfonds, Private-Equity-Firmen und andere Organisationen, die gemäß den Richtlinien der Financial Conduct Authority (FCA) als professionelle Kunden eingestuft werden. Darüber hinaus wird der PISCES-Handel für vermögende und erfahrene Kleinanleger im Sinne der „Financial Promotion Order“ sowie für Mitarbeiter von Unternehmen, deren Aktien auf der Plattform gehandelt werden, zugänglich sein.

(3) Pflichten der PISCES- Betreiber:

  • Behördliche Zulassung und Lizenzierung: PISCES- Betreiber müssen von der FCA die o.g. Genehmigung und Lizenz für den Betrieb innerhalb der neuen Sandbox erhalten. 

  • Betriebsmodell und Handelsregeln: Den Betreibern ist es gestattet, ihre Handelsplätze auf der Grundlage ihrer Geschäftsziele, der Bedürfnisse der teilnehmenden Unternehmen und der Präferenzen der Anleger anzupassen. In diesem Zusammenhang können sie Zugangsbeschränkungen sowohl für die emittierenden Unternehmen als auch für die Anleger festlegen, Obergrenzen für das Handelsvolumen bestimmen und Handelsfenster definieren. Diese Handelsregeln müssen öffentlich zugänglich und so gestaltet sein, dass Transparenz und Fairness beim Handel auf PISCES gewährleistet sind.

  • Offenlegung: Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Anleger Zugang zu relevanten und genauen Informationen über die Wertpapiere haben, die sie kaufen oder verkaufen wollen. Dazu gehört auch der Zugang zu Finanzinformationen und anderem relevanten Material der teilnehmenden Unternehmen (Emittenten).

  • Preisfindung und Transparenz: PISCES-Betreiber müssen für Pre- und Post-Trade-Transparenz sorgen, um die Preisfindung zu erleichtern. Insbesondere müssen sie vor dem Handel vorläufige Preise und Volumina veröffentlichen und nach der Ausführung der Transaktionen Einzelheiten mitteilen.

  • Marktintegrität und Verhinderung von Missbrauch: Die Betreiber müssen Systeme und Kontrollen einführen, um missbräuchliche Handelspraktiken aufzudecken und zu verhindern, einschließlich Systemen zur Überwachung der Handelstätigkeit und zur Ermittlung von Handelsunregelmäßigkeiten.

  • Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen: Die Betreiber von PISCES müssen überprüfen, ob alle Anleger, die auf der Plattform handeln, die oben genannten Eignungskriterien erfüllen.

  • Dokumentation und Überwachung: Die Betreiber müssen detaillierte Aufzeichnungen über Handelsaktivitäten und Informationen über Emittenten sammeln und aufbewahren. Diese Aufzeichnungen müssen der FCA auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden 

  • Ausstiegs- und Übergangspflichten: PISCES-Betreiber, die beschließen, die Sandbox zu verlassen, müssen bestimmte Verfahren einhalten. Sie müssen die FCA im Voraus benachrichtigen und detaillierte Pläne für die Beendigung der Aktivitäten oder den Wechsel zu einem dauerhaften Handelsplatz vorlegen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Sie sind außerdem dafür verantwortlich, die teilnehmenden Unternehmen (Emittenten), Anleger und andere Interessengruppen über den geplanten Ausstieg zu informieren, um Transparenz zu gewährleisten und Störungen zu minimieren. Darüber hinaus müssen sie Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Interessen der Teilnehmer zu schützen, z.B. indem sie sicherstellen, dass alle laufenden Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden und keine offenen Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen bestehen bleiben.

(4) PISCES-Zulassungskriterien für emittierende Privatunternehmen:

Die zu PISCES zugelassenen Wertpapiere müssen frei übertragbar sein und dürfen nicht bereits auf einer anderen öffentlichen oder geregelten Handelsplattform im Vereinigten Königreich oder in Übersee notiert sein. Gegebenenfalls müssen private Emittenten ihre Satzung oder andere Dokumente zur Unternehmensführung ändern, um die freie Übertragbarkeit zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es privaten Unternehmen auch gestattet, verschiedene Klassen von Wertpapieren zum Handel zuzulassen (z. B. stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Aktien), um den Bedürfnissen ihrer Anleger und der Unternehmensführung gerecht zu werden.

Es ist Unternehmen nicht gestattet, Rückkäufe von Wertpapieren über PISCES durchzuführen. Diese Beschränkung stellt sicher, dass die Handelsaktivitäten anlegerorientiert bleiben, und verringert das Potenzial für Marktmanipulationen durch Emittenten. Darüber hinaus müssen die Unternehmen Informationen offenlegen, die für einen fairen Handel als wesentlich erachtet werden, darunter:

  • Insider-Informationen, die den Kurs der Aktien erheblich beeinflussen könnten.

  • Informationen über Aktienbesitz und Transaktionen mit verbundenen Parteien.

  • relevante Kursinformationen, wie z. B. historische Transaktionsdaten während der Handelsfenster.

Diese Informationen müssen innerhalb des privaten Bereichs von PISCES (d.h. innerhalb eines geschlossenen Netzwerks der Betriebsplattform) zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass die teilnehmenden Anleger vor dem Handel angemessen informiert sind, die Informationen jedoch innerhalb der Plattform bleiben und eine öffentliche Verbreitung verhindert wird.

Schließlich unterliegen die zu PISCES zugelassenen Unternehmen allen herkömmlichen Bestimmungen über Marktmissbrauch in Bezug auf Insider-Geschäfte, Marktmanipulation und die unrechtmäßige Weitergabe von Insider-Informationen. Die PISCES-Betreiber sind verpflichtet Kontrollen durchzuführen, um missbräuchliche Praktiken zu überwachen und zu verhindern.

(5) Wertpapierabwicklung:

Es liegt im Ermessen der PISCES-Betreiber zu entscheiden, ob die Wertpapiere im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei einem Zentralverwahrer (Central Securities Depository, CSD) hinterlegt werden müssen. Diese Flexibilität erlaubt es den Betreibern, kommerzielle Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. die Kosteneffizienz für die teilnehmenden Emittenten und das Potenzial, durch effiziente Abwicklungsoptionen Investoren anzuziehen. Darüber hinaus ermöglicht der Regulierungsrahmen es den Unternehmen und den PISCES-Betreibern, individuell alternative Abwicklungsvereinbarungen zu treffen, um den unternehmensspezifischen Bedürfnissen zu entsprechen.

27. November 2024

US-Sanktionen im Zusammenhang mit Gewalt im Westjordanland
 

Das Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums hat Sanktionen gegen „Amana the Settlement Movement of Gush Emunim Central Cooperative Association Ltd (Amana)” verhängt. 

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Amana ist ein wichtiger Teil der israelischen extremistischen Siedlungsbewegung und unterhält Verbindungen zu verschiedenen Personen, die von der US-Regierung und ihren Partnern für Gewalttaten im Westjordanland sanktioniert wurden. Das OFAC sanktioniert auch eine Tochtergesellschaft von Amana, Binyanei Bar Amana Ltd (BBA). BBA ist ein Bau- und Entwicklungsunternehmen, das Häuser in Siedlungen und Außenposten im Westjordanland baut und verkauft.

Die folgenden Personen wurden in die Liste der „Specially Designated Nationals and Blocked Persons“ (SDN) des OFAC aufgenommen: 

  • KOSHLEVSKY, Shabtai (hebräisch: שבתי קושלבסקי) (auch bekannt als KUSHELEVSKY, Shabtay; auch bekannt als. KUSHLEVSKI, Shabtai), Westjordanland; Geburtsdatum 09. Juli 1983; Staatsangehörigkeit Israel; Geschlecht männlich; Nationale Kennziffer 037769874 (Israel) (Einzelperson) [WEST-BANK-EO14115] (Verbunden mit: HASHOMER YOSH).

  • LEVI, Itamar Yehuda (hebräisch: איתמר יהודה לוי) (auch bekannt als LEVY, Itamar), Susya 9040100, Westjordanland; Geburtsdatum 20. Januar 1980; Staatsangehörigkeit Israel; Geschlecht männlich; Nationale Kennziffer. 37362951 (Israel) (Einzelperson) [WEST-BANK-EO14115] (verbunden mit: EYAL HARI YEHUDA COMPANY LTD). 

  • SABAH, Zohar (hebräisch: זוהר סבח) (alias AL-SABAH, Zohar; alias SABACH, Zohar), Mevo'ot Yericho, Westjordanland; Geburtsdatum: 21. Juli 1996; Staatsangehörigkeit: Israel; Geschlecht: männlich; Nationale Kennziffer: 315965525 (Israel) (Einzelperson) [WEST-BANK-EO14115].

Die folgenden Organisationen wurden in die SDN-Liste des OFAC aufgenommen:

  • AMANA THE SETTLEMENT MOVEMENT OF GUSH EMUNIM CENTRAL COOPERATIVE ASSOCIATION LTD (auch bekannt als BAR AMANA SOCIETY & ASSOCIATIONS; auch bekannt als „AMANA“ (hebräisch: „אמנה“)), Westjordanland; Israel; Gründungsdatum der Organisation: 18. Februar 1979; Firmennummer: 570025742 (Israel) [WEST-BANK-EO14115]. 

  • BINYANEI BAR AMANA LTD (a.k.a. BINYANEI BAR AMANA CONSTRUCTION AND DEVELOPMENT), Westjordanland; Israel; Gründungsdatum: 08. Februar 1990; Unternehmensart: Bau von Gebäuden; Unternehmensnummer 511454365 (Israel) [WEST-BANK-EO14115] (Verbunden mit: AMANA THE SETTLEMENT MOVEMENT OF GUSH EMUNIM CENTRAL COOPERATIVE ASSOCIATION LTD). 

  • EYAL HARI YEHUDA COMPANY LTD (Hebräisch: חברת איל הרי יהודה בעיימ) (auch bekannt als EYAL JUDAEAN MOUNTAINS COMPANY LTD), Susya 9040100, Westjordanland; Gründungsdatum der Organisation: 02. Dezember 2015; Organisationsart: Bau von Versorgungsprojekten; Registrierungsnummer 515349660 (Israel) [WEST-BANK-EO14115] (verbunden mit: LEVI, Yinon).

Infolge dieser Maßnahme sind alle Vermögensgegenstände und Beteiligungen an Vermögensgegenständen der oben genannten Personen, die sich in den Vereinigten Staaten oder im Besitz oder unter der Kontrolle von US-Personen befinden, gesperrt und müssen dem OFAC gemeldet werden. Darüber hinaus werden auch alle Unternehmen gesperrt, die direkt oder indirekt, einzeln oder insgesamt zu mindestens 50 Prozent im Besitz von einer oder mehreren gesperrten Personen sind.

Zusätzlich hat das OFAC eine neue „General Licence“ (GL 1) erteilt, um die Abwicklung laufender Geschäfte mit Amana und BBA zu ermöglichen. Alle Zahlungen zu Gunsten dieser Einrichtungen müssen auf ein Sperrkonto erfolgen. Es ist zu beachten, dass die Lizenz bis zum 10. Januar 2025 befristet ist.

ACL’s RISP-Tool: Unterstützung bei Compliance und operativer Effizienz

Dies ist eine der typischen Sanktionsmeldung der vergangenen Tage, von denen wir etwa 3800 in unserem Regulatory Intelligence Service Portal (RISP) vorhalten. Durch unser tägliches automatisiertes Screening aller relevanter Behördenseiten in diesem Zusammenhang, wie dem OFAC („Office of Foreign Assets Control“) in den USA oder der britischen Behörde OFSI („Office of Financial Sanctions Implementation“) bildet RISP stets den aktuellen Stand ab und unterstützt Nutzer bei der Einhaltung von Sanktionsvorschriften.

Mit RISP profitieren Compliance-Teams von:

  • Automatisiertem Horizon Scanning: RISP durchsucht systematisch Änderungen und Aktualisierungen von Regulierungsbehörden (nicht nur) im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen, sodass unsere Nutzer zeitnah über neue oder geänderte Vorschriften informiert werden. 

  • Analyse und Berichterstattung: Durch unsere Analysten werden die Meldungen aufbereitet und inhaltlich zusammengefasst. Neben Sanktionsmeldungen werden auch entsprechende Gesetzestexte verarbeitet. Hierbei werden nicht nur die sanktionsbedingten Maßnahmen als solche berichtet, sondern auch die damit in Verbindung stehenden Lizenzen berücksichtigt.

  • Anwendung in der Praxis: Unser Service unterstützt Sie bei internen Abläufen zur Einhaltung von regulatorischen Vorgaben im Bereich Geldwäscheprävention und (trans)nationaler Sanktionsvorschriften, um den stetig wachsenden Anforderungen als Verpflichteter nachkommen zu können. So können Sie Ihrer Verantwortung als Unternehmen leichter nachkommen. Wir stellen unseren Kunden einen Teil der Sanktionslisten in unterschiedlichen Formaten zur Verfügung, welche automatisiert in weiterführende Systeme importiert und verarbeitet werden können.

12. November 2024

Europäische Kommission veröffentlicht delegierte Verordnung zu ELTIF
 

Die Europäische Kommission hat im EUR-Lex die neue delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 veröffentlicht, die das Rahmenwerk für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIFs) gemäß der Verordnung (EU) 2015/760, der ELTIF-Verordnung, ergänzt.

Konkret zielt die neue delegierte Verordnung darauf ab, Klarheit über wesentliche Aspekte der ELTIF-Verordnung zu schaffen, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Derivaten zu Absicherungszwecken, die Gestaltung von Rücknahmerichtlinien und Instrumenten zur Liquiditätsrisikosteuerung, die Gestaltung von Richtlinien zur Übereinstimmung von Übertragungsanfragen und deren Offenlegung, die Offenlegung von Kosten sowie die Bewertung eines Käufermarktes und die Bewertung von Vermögenswerten, die ein ELTIF veräußern möchte.

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Die folgende Zusammenfassung stellt die Hauptpunkte der delegierten Verordnung dar. Für detailliertere Informationen wird auf den Originaltext verwiesen.

 

(1) Derivate zur Absicherung: Die Verordnung stellt klar, dass ELTIFs Finanzderivate ausschließlich zur Absicherung spezifischer Risiken ihrer Investitionen und nicht zu spekulativen Zwecken verwenden dürfen. Diese Absicherung ist nur zulässig, wenn die Derivate mit dem Risiko des Fonds übereinstimmen. Falls kein direkt passendes Derivat verfügbar ist, dürfen ELTIFs Derivate derselben oder einer ähnlichen Anlageklasse nutzen, sofern sie die vorgesehenen Risiken wirksam mindern. ELTIF-Manager müssen sicherstellen, dass diese Derivate das Risiko in normalen und angespannten Marktbedingungen reduzieren und dass die Risikominderung überprüfbar ist.

(2) Die Laufzeit eines ELTIF: Artikel 18(3) der ELTIF-Verordnung verlangt, dass die Laufzeit eines ELTIF mit dem langfristigen Charakter seiner Investitionen übereinstimmt. Die neue Verordnung präzisiert die Kriterien, die ELTIF-Manager zur Beurteilung dieser Übereinstimmung heranziehen sollen, wie etwa das Liquiditätsprofil jedes Vermögenswertes und des gesamten ELTIF-Portfolios. Fondsmanager müssen zudem den Zeitplan für den Erwerb und die Veräußerung von Vermögenswerten bewerten, um sicherzustellen, dass diese mit den wirtschaftlichen Lebenszyklen der Vermögenswerte und des ELTIF selbst übereinstimmen. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind das Investitionsziel des ELTIF, der Liquiditätsbedarf und erwartete Cashflows sowie die Möglichkeit, Engagements in bestimmten Vermögenswerten zu verlängern oder zu beenden.

(3) Gestaltung der Rücknahmerichtlinien: Typischerweise verlangt die ELTIF-Verordnung, dass ein ELTIF Richtlinien zur Verhinderung vorzeitiger Rücknahmen von Anteilen vor dem Ende seiner Laufzeit aufstellt. Artikel 18(2) erlaubt jedoch eine Ausnahme, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, etwa dass der Fonds über eine klare Rücknahmerichtlinie verfügt, die seiner langfristigen Anlagestrategie und seinem Liquiditätsrisikoprofil entspricht. Die neue delegierte Verordnung spezifiziert nun den Inhalt solcher (vorzeitiger) Rücknahmerichtlinien und mögliche zukünftige Anpassungen. Konkret verlangt die Verordnung, dass die Rücknahmerichtlinie klar definiert, unter welchen Bedingungen Investoren ihre Anteile zurückgeben können, die Zeiträume, in denen Rücknahmen möglich sind, und die Häufigkeit möglicher Rücknahmen. Die Richtlinie muss zudem Regelungen zur Kündigungsfrist für Rücknahmeanträge und den Prozess für deren Bearbeitung enthalten. Wenn Rücknahmebeschränkungen gelten, wie beispielsweise Mindesthaltedauern oder Rücknahmelimits, müssen diese ebenfalls Teil der Rücknahmerichtlinie sein. Bei Mindesthaltedauern sind die ELTIF-Manager verpflichtet, die Dauer und sonstige geltende Bedingungen festzulegen. Bei Rücknahmelimits – die wesentlicher Bestandteil jeder ELTIF-Richtlinie sein müssen, wenn vorzeitige Rücknahmen erlaubt werden sollen – muss der ELTIF-Manager das Limit anhand erwarteter Cashflows und des Liquiditätsprofils der ELTIF-Vermögenswerte festlegen und kalibrieren. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein ELTIF-Manager nur dann erwartete Mittelzuflüsse für Rücknahmezwecke anrechnen darf, wenn eine hohe Sicherheit besteht, dass diese Zuflüsse eintreffen werden. Spekulative Zuflüsse wie „mögliche“ neue Zeichnungen müssen bei der Bestimmung des Rücknahmelimits ausgeschlossen werden.

(4) Weitere Aspekte im Zusammenhang mit Rücknahmerichtlinien: Die neue delegierte Verordnung fordert ELTIF-Manager zudem auf, die Rücknahmerichtlinie gut zu dokumentieren und mit der Anlagestrategie des Fonds in Einklang zu halten. Der Manager wird ferner angehalten, regelmäßige Stresstests zur Liquidität durchzuführen und die Ergebnisse dieser Tests zu nutzen, um sicherzustellen, dass der Fonds auch unter schwierigen Marktbedingungen Rücknahmeanfragen bewältigen kann. Falls sich die Umstände wesentlich ändern, ist der ELTIF-Manager verpflichtet, die Rücknahmerichtlinie entsprechend anzupassen, z.B. hinsichtlich Rücknahmehäufigkeit oder Kündigungsfristen, und diese Änderungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Schließlich verlangt die delegierte Verordnung, dass ein ELTIF, das die vorzeitige Rücknahme von Anteilen zulässt, eine bestimmte Mindestmenge an liquiden Mitteln bereithält, abhängig von der in der Rücknahmerichtlinie festgelegten Kündigungsfrist und der erlaubten Rücknahmefrequenz. Fondsmanager können hierbei aus drei Optionen wählen, wie sie in Anhang I der delegierten Verordnung beschrieben sind.

(5) Instrumente zur Liquiditätssteuerung: Zur effektiven Liquiditätsverwaltung legt die delegierte Verordnung fest, dass ELTIF-Manager Liquiditätssteuerungsinstrumente einsetzen dürfen, jedoch nicht verpflichtet sind. Wenn sie sich für den Einsatz solcher Instrumente entscheiden, um bestehende Investoren vor den Auswirkungen häufiger Rücknahmen und damit vor Verwässerung zu schützen, können Manager aus folgenden drei Instrumenten wählen (wie zitiert):

  • Anti-Verwässerungsabschläge;

  • Swing Pricing; 

  • Rücknahmegebühren. 

Sie dürfen auch andere Instrumente verwenden, müssen deren Einsatz jedoch rechtfertigen können.

(6) Abgleich von Übertragungsanfragen: Um Liquidität und Übertragbarkeit zu erleichtern, erlaubt die ELTIF-Verordnung, speziell Artikel 19(2a), ELTIFs den Abgleich von Übertragungsanfragen zwischen aussteigenden und neuen Investoren während der Laufzeit eines Fonds. Die neue delegierte Verordnung legt nun den Inhalt solcher Übertragungsrichtlinien fest. Insbesondere müssen die Richtlinien transparente Verfahren für diesen Abgleich enthalten, einschließlich des Zeitrahmens für Überlegungen zur Übertragung (Abgleichsfenster), der Fristen für die Einreichung von Übertragungsanfragen, der Regelungen zur Abwicklung und Auszahlung sowie der Übertragungskosten. In Fällen eines Ungleichgewichts bei den Anfragen (z.B., wenn mehr Investoren aus dem Fonds austreten als investieren wollen) sollen Manager Übertragungen anteilig gemäß Artikel 8 zuteilen, um eine faire Behandlung aller Investoren zu gewährleisten. Die delegierte Verordnung spezifiziert außerdem die Informationen, die den Investoren beim Abgleich und der Durchführung von Übertragungsanfragen zur Verfügung gestellt werden müssen.

(7) Kriterien für die Veräußerung von Vermögenswerten: Artikel 21 der ELTIF-Verordnung verlangt, dass – wenn ELTIFs die Veräußerung von Vermögenswerten planen – Manager potenzielle Käufer bewerten und Marktbedrohungen berücksichtigen, die den Verkauf beeinflussen könnten. Die delegierte Verordnung spezifiziert nun die Faktoren, die ELTIF-Manager dabei berücksichtigen sollen, wie:

  • ob der potenzielle Käufer den Kauf ohne exzessive Finanzierung abschließen kann, 

  • das Fälligkeitsprofil des zu verkaufenden Vermögenswerts oder 

  • Risiken durch politische oder wirtschaftliche Veränderungen, die die Nachfrage nach dem betreffenden Vermögenswert beeinflussen könnten. 

Bezüglich der Bewertung von Vermögenswerten, die veräußert werden sollen, legt die delegierte Verordnung fest, dass diese Bewertung nahe dem Veräußerungsdatum erfolgen muss, um Genauigkeit zu gewährleisten. Bewertungen, die innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt wurden, können wiederverwendet werden, sofern sie weiterhin relevant sind.

(8) Offenlegung von Kosten: Schließlich spezifiziert die delegierte Verordnung alle Kosten, die Investoren in einem ELTIF-Prospekt offengelegt werden müssen, sowie das Format, in dem diese Kosten gemäß Artikel 25 der ELTIF-Verordnung dargestellt werden sollen. Zur Förderung der Transparenz verlangt die Verordnung eine umfassende Offenlegung ALLER Kosten im Zusammenhang mit ELTIF-Investitionen. Dazu gehören Kosten für die Fondsgründung, den Erwerb von Vermögenswerten, Managementgebühren, Performancegebühren und Vertrieb (eine Liste findet sich in Artikel 12). Die delegierte Verordnung verlangt auch, dass Gebühren in einem einheitlichen Format dargestellt und dass „andere“ Gebühren sowie die Gesamtkostenquote als Prozentsatz des Nettoinventarwerts eines Fonds ausgewiesen werden, um den Investoren das Verständnis der Gesamtkostenbelastung ihrer Investition zu erleichtern. Bei der Gesamtkostenquote schreibt die Verordnung zudem die Verwendung von zwei Dezimalstellen vor und verlangt, dass die Kostenquote jährlich berechnet und aktualisiert wird und auf einer „alle Steuern inklusive“-Basis ermittelt wird.

 

ELTIF-Manager oder potenzielle Manager sollten die neue delegierte Verordnung sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass sie Richtlinien für Rücknahme- und Übertragungsanträge im Einklang mit den im Text enthaltenen Bestimmungen festlegen. Darüber hinaus müssen Fondsmanager ihre Bestände an liquiden Vermögenswerten (neu) bewerten, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen gemäß Artikel 5 und dem Anhang entsprechen, und ihre Prospekte überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Kosten angemessen abgedeckt und den Anlegern dargestellt werden. Wir empfehlen auch ELTIF-Anlegern, die delegierte Verordnung zur Kenntnis zu nehmen, um über mögliche Rücknahmeoptionen und Kostentransparenz in Marketingmaterialien auf dem Laufenden zu bleiben.

ACL’s RISP-Tool: Unterstützung bei Compliance und operativer Effizienz

Das Regulatory Intelligence Service Portal (RISP) von ACL kann eine wichtige Rolle dabei spielen, ELTIF-Managern und Compliance-Teams bei der Anpassung an diese regulatorischen Anforderungen zu helfen. RISP bietet kontinuierliches, automatisiertes Monitoring von regulatorischen Updates und bewährten Branchenpraktiken, wodurch Fondsmanager über neue Verpflichtungen informiert werden. Mit RISP profitieren Compliance-Teams von:

  • Automatisierter Regulierungsverfolgung: RISP durchsucht systematisch Aktualisierungen von Regulierungsbehörden, Branchenverbänden und relevanten Behörden, sodass ELTIF-Manager zeitnah über neue oder geänderte Vorschriften informiert werden.

  • Individuellen Benachrichtigungen und Analysen: RISP liefert auf den Kontext des Nutzers abgestimmte Benachrichtigungen und bietet zielgerichtete Analysen, Indexierungen und Klassifizierungen von regulatorischen Informationen zur Erleichterung der Compliance-Ausrichtung.

  • Umfassender Dokumentenverwaltung: Die Plattform zentralisiert regulatorische Informationen und ermöglicht Fondsmanagern und Compliance-Beauftragten den Zugriff auf eine Volltextsammlung aller relevanten Dokumente, was ein nahtloses Tracking und historische Referenzierung von Compliance-Aufzeichnungen unterstützt.

  • Datenanalysen und Berichterstattung: Die Analyse- und Berichtsfunktionen von RISP unterstützen bei der Generierung von Einblicken, der Durchführung von Compliance-Prüfungen und der Erstellung von Dokumentationen, um die Transparenz für interne und regulatorische Prüfungen zu verbessern.

  • Integration und Wissensaustausch: Durch Integrationen mit Fondsverwaltungs- und Compliance-Software rationalisiert RISP die Compliance-Prozesse, reduziert Redundanzen und erleichtert den Wissensaustausch zwischen Abteilungen, was die kontinuierliche Compliance-Bereitschaft unterstützt.

29. Oktober 2024

Regierungsentwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes veröffentlicht
 

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Fondsmarktstärkungsgesetz beschlossen, das die EU-Richtlinie 2024/927 (AIFMD II) zur Änderung der UCITS- und AIFM-Richtlinien in deutsches Recht umsetzt. Zu den wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf zählen die Anpassung der Auslagerungsanzeigen, erweiterte Möglichkeiten zur Kreditvergabe für Spezial-AIF sowie eine Neugestaltung der Regelungen zu Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMTs). Noch offen ist die konkrete Ausgestaltung der LMTs für offene Immobilien- und Infrastrukturfonds und die Übergangsvorschriften für bestehende Fonds.

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Wesentliche Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf sind Anpassungen bei der Ausgliederungsanzeige, erweiterte Kreditvergabemöglichkeiten für Spezial-AIF sowie eine Neugestaltung der Anforderungen an Liquiditätsmanagement-Tools (LMTs). Die konkrete Ausgestaltung der LMTs für Offene Immobilien- und Infrastrukturfonds sowie Übergangsbestimmungen für bestehende Fonds sind noch zu regeln.

 

Das neue Gesetz soll größtenteils zum 16. April 2026 in Kraft treten, wobei einzelne Regelungen bereits ab dem 1. Juli 2025 gelten sollen. Kapitalverwaltungsgesellschaften, Depotbanken, Fondsanbieter und Investmentgesellschaften in Deutschland sollten geplante Änderungen sorgfältig prüfen, insbesondere die neuen Regelungen zu Auslagerungsanzeigen, Kreditvergabemöglichkeiten für Spezial-AIF und die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten. Besondere Aufmerksamkeit sollten Anbieter von offenen Immobilien- und Infrastrukturfonds den noch offenen Fragen bezüglich der Liquiditätsmanagementinstrumente widmen. Alle betroffenen Unternehmen sollten sich auf die schrittweise Einführung der neuen Vorschriften ab Juli 2025 bis April 2026 vorbereiten und die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Die Averroes Concept Lounge (ACL) mit ihrem Regulatory Intelligence Service Portal (RISP) kann Kunden aus der Finanzbranche auf vielfältige Weise bei der Umsetzung des „Fondsmarktstärkungsgesetzes“ unterstützen:

​1. Automatisierte Überwachung und Analyse regulatorischer Entwicklungen: 

Das RISP ermöglicht eine kontinuierliche und automatisierte Überwachung der regulatorischen Vorgaben, einschließlich der neuen EU-Richtlinie 2024/927, die wesentliche Änderungen in Bereichen wie Liquiditätsrisikomanagement, Verwahrstellen und Kreditvergabe durch AIFs einführt. Dies hilft Finanzunternehmen, frühzeitig über Änderungen informiert zu sein und schnell auf neue Anforderungen zu reagieren.​

​2. Fachliche Beurteilung und Interpretation: 

Die Experten von ACL können die komplexen regulatorischen Texte analysieren und den Unternehmen klare, praxisnahe Handlungsanweisungen bieten. Dies umfasst die Auslegung der neuen Anforderungen, wie z.B. die Einführung von mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Tools, sowie die Anpassungen im Bereich der Kreditvergaben durch Investmentfonds.

​3. Unterstützung bei der Anpassung interner Prozesse: 

ACL kann bei der Überprüfung und Anpassung interner Prozesse und Systeme helfen, um die Einhaltung der neuen regulatorischen Anforderungen sicherzustellen. Dies könnte beispielsweise die Implementierung der geforderten Liquiditätsmanagement-Tools oder die Anpassung der Berichts- und Outsourcing-Prozesse umfassen.

​4. Berichterstattung und Dokumentation: 

Mit dem RISP können Finanzunternehmen ihre regulatorische Berichterstattung optimieren und sicherstellen, dass alle notwendigen Meldungen rechtzeitig und korrekt erfolgen. Insbesondere im Hinblick auf die neuen Anforderungen an die Aufsichtsberichterstattung und die Einbindung von Sonderbeauftragten durch die BaFin kann dies von großem Nutzen sein.

​5. Beratung zu neuen Marktchancen: 

Durch das systematische Screening und die fundierte Analyse kann ACL Unternehmen auch über neue Marktchancen informieren, die sich durch die Einführung geschlossener Publikumsinvestmentfonds oder die Erleichterungen bei Bürgerbeteiligungen an erneuerbaren Energieprojekten ergeben.

​Insgesamt können ACL und RISP Finanzunternehmen dabei unterstützen, nicht nur die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, sondern auch strategisch von den neuen Regelungen zu profitieren, indem sie Marktchancen identifizieren und ihre Position im Wettbewerb stärken.

18. Oktober 2024

ESMA veröffentlicht aktualisierte Zeitachse für die Umsetzung nachhaltiger Finanzen
 

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat eine aktualisierte Infografik veröffentlicht, die - in Form einer Zeitachse - einen Überblick über die seit Anfang 2020 in Kraft getretenen und in den kommenden Jahren in Kraft tretenden Vorschriften für eine nachhaltige Finanzwirtschaft gibt.

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Quelle: ESMA - European Securities and Markets Authority

Dies umfasst die Anforderungen im Rahmen der Taxonomie- und Offenlegungsverordnung (SFDR) und ihrer jeweiligen delegierten Rechtsakte sowie der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS), der Benchmark-Verordnung, der EU Green Bonds Verordnung und der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen mit Nachhaltigkeitsbezug. 

Jede Anforderung ist in der Infografik kurz skizziert und mit den entsprechenden Stichtagen versehen. In der jüngsten Aktualisierung hat die ESMA verschiedene neue Einträge hinzugefügt. Unter anderem sind dies:

  • 21.11.2024:  Anwendungsbeginn der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen (gilt für alle neu aufgelegten Fonds)

  • 2025: Unternehmen, die bisher der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) unterlagen, berichten nach den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

  • 01.01.2025: Nichtfinanzielle Unternehmen legen KPIs zur Taxonomie-Konformität gemäß DelVO (EU) 2021/2178 (zusätzliche Aktivitäten und Umweltziele) offen

  • 21.05.2025: Leitlinien zu Fondsnamen: Ende der Übergangsfrist für Fonds, die vor Anwendungsdatum aufgelegt wurden

  • März-Juni 2025: EU Green Bonds Verordnung: Konsultation zu den verbleibenden technischen Standards

  • Mitte 2025: SFDR L1-Überprüfung (?)

  • Ende 2025: Ende der Übergangsbestimmung für Drittland-Benchmarks in der Benchmark-Verordnung (BMR)

 

 

Das Beratungshaus Averroes Concept Lounge kann mit seinem Produkt, dem Regulatory Intelligence Service Portal (RISP), Kunden aus der Finanzbranche effektiv bei der Umsetzung der ESMA-Vorschriften für eine nachhaltige Finanzwirtschaft unterstützen.

28. August 2024

SEC verabschiedet Verbesserungen bei der Berichterstattung für registrierte Investmentgesellschaften und stellt Leitlinien für Liquiditätsrisikomanagement-Programme für offene Fonds bereit
 

Am 28. August 2024 kündigte die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) die Verabschiedung einer endgültigen Regelung an, um die Berichterstattungspflichten von Investmentfonds, einschließlich geschlossener Fonds, offener Fonds und börsengehandelter Fonds, zu verbessern und weitere Leitlinien für offene Fonds im Hinblick auf ihre Liquiditätsrisikomanagementprogramme bereitzustellen.

Im Wesentlichen zielt die Regel darauf ab, die Offenlegung durch Fonds zu verbessern, um es den Anlegern zu ermöglichen, fundiertere Entscheidungen über ihre Investitionen zu treffen und der SEC eine bessere Überwachung der Investmentfonds in den USA zu ermöglichen. Die endgültige Regelung erfolgt fast zwei Jahre nach einer entsprechenden Konsultation im November 2022, die weit strengere und anspruchsvollere Bestimmungen vorschlug als die von der Kommission verabschiedeten.

Der folgende Text fasst die wichtigsten Bestimmungen der endgültigen Regelung kurz zusammen:

Form N-PORT-Berichterstattung  

Form N-PORT sammelt umfassende Daten zu den Portfolio-Beständen eines Fonds, einschließlich spezifischer Details zu jedem Wertpapier, seiner Bewertung und Liquiditätsklassifizierung. Es erfasst auch Informationen zu den Risikopositionen des Fonds, wie Zins-, Kredit- und Liquiditätsrisiken, sowie Daten zur Nutzung von Derivaten und Kreditaufnahmen. Das Formular zielt darauf ab, genügend Informationen zu sammeln, um eine kontinuierliche Überwachung der finanziellen Situation und des Risikomanagements des Fonds zu ermöglichen. Derzeit müssen vor der Umsetzung der endgültigen Regelung monatliche N-PORT-Berichte vierteljährlich innerhalb von 60 Tagen nach Ende jedes Geschäftsjahresquartals eingereicht werden, wobei jedoch nur der Bericht des letzten Monats jedes Quartals (d. h. März, Juni, September und Dezember) veröffentlicht wird. Gemäß der neuen Regelung müssen Investmentfonds N-PORT-Berichte monatlich innerhalb von 30 Tagen nach Monatsende einreichen. Zusätzlich wird die SEC alle N-PORT-Berichte innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich ein Bericht bezieht, zur Verfügung stellen.

 

Form N-CEN-Berichterstattung 

Form N-CEN sammelt umfassende jährliche Daten von offenen Fonds und börsengehandelten Fonds, einschließlich Informationen über die Struktur, den Betrieb, die Dienstleister und die Compliance-Praktiken des Fonds. Das Formular erfordert, dass betroffene Fonds Details zu ihrem rechtlichen Status, ihren Anlageberatern (Fondsmanagern) und Drittdienstleistern offenlegen und bestimmte Finanzdaten wie Nettovermögen und Ausschüttungen während des Jahres erfassen. Form N-CEN muss jährlich innerhalb von 75 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds eingereicht werden. Gemäß der endgültigen Regelung wird die SEC zusätzliche Informationen zu den Dienstleistern sammeln, die Investmentfonds zur Erfüllung ihrer Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagementprogramm nutzen (nur offene Fonds). Insbesondere wird die SEC die Offenlegung folgender Informationen verlangen:

- Name jedes Liquiditätsdienstleisters;

- Rechtsträgerkennung (falls verfügbar) und Standort jedes Anbieters;

- Die Anlageklassen, für die der Liquiditätsdienstleister Klassifizierungen angeboten hat;

- Ob der Liquiditätsdienstleister mit dem Fonds oder seinem Anlageberater verbunden ist; und

- Ob der Dienstleister während des Berichtszeitraums eingestellt oder entlassen wurde.

 

Hinweise zu bestimmten Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagementprogramm von Fonds  

Die SEC hat einige der Bestimmungen der Liquiditätsregel 17 CFR § 270.22e-4 klargestellt, die 2016 verabschiedet wurde und von offenen Fonds verlangt, Liquiditätsrisikomanagementprogramme zu implementieren, um sicherzustellen, dass sie Rücknahmeanforderungen erfüllen und die Verwässerung der Interessen der Anteilseigner verringern können. Die Regel verlangt regelmäßige Bewertungen, Management und periodische Überprüfungen des Liquiditätsrisikos, einschließlich der Klassifizierung von Portfolioinvestitionen in vorgeschriebene Liquiditätskategorien.

 

  • Klarstellung zur Häufigkeit der Liquiditätsklassifizierungen: Die SEC hat klargestellt, dass Fonds Liquiditätsklassifizierungen häufiger als monatlich überprüfen müssen, wenn bestimmte Marktbedingungen oder anlagebezogene Überlegungen die Klassifizierung von Investitionen wesentlich beeinflussen. Solche Bedingungen oder Ereignisse können Situationen erheblicher Marktvolatilität umfassen, wie etwa während einer Finanzkrise oder anderer Marktturbulenzen, eine Herabstufung der Kreditwürdigkeit eines Emittenten oder ein Zahlungsausfall eines Emittenten oder bedeutende geopolitische Entwicklungen, wie die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen oder die Eskalation eines bewaffneten Konflikts oder anderer politischer Instabilitäten.

  • Definition und Behandlung von Bargeld: Die SEC hat klargestellt, dass „Bargeld“ im Kontext der Liquiditätsregel speziell auf US-Dollar verweist, nicht auf Fremdwährungen oder bargeldähnliche Mittel. Wenn ein Fonds Fremdwährungen oder bargeldähnliche Mittel in Nicht-US-Dollar hält, qualifizieren diese sich nicht automatisch als „Bargeld“ für die Zwecke der Liquiditätsklassifizierung. In diesem Fall müssen die Fonds bewerten, wie lange es dauern würde, diese Vermögenswerte in US-Dollar umzuwandeln. Obwohl die SEC nicht angibt, was als „zu viel Zeit“ bei der Umwandlung von Investitionen in US-Dollar für die Liquiditätsklassifizierung angesehen wird, erwartet die Kommission, dass die Fonds eine sorgfältige Beurteilung auf Basis ihrer individuellen Umstände vornehmen, wobei Faktoren wie Marktbedingungen, der Anlagetyp und die potenziellen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Fonds, Rücknahmeanfragen zu erfüllen, berücksichtigt werden müssen.

  • Mindestanforderungen für hochliquide Investitionen: Die Liquiditätsregel verlangt derzeit, dass Fonds, die nicht hauptsächlich hochliquide Vermögenswerte halten, ein Minimum an hochliquiden Investitionen festlegen und regelmäßig überprüfen. Dieses Minimum soll sicherstellen, dass Fonds Rücknahmen erfüllen können, ohne die Interessen der verbleibenden Anleger erheblich zu schwächen. In der endgültigen Regelung hat die SEC nun klargestellt, dass Fonds ihre Mindestanforderungen für hochliquide Investitionen basierend auf ihren einzigartigen Anlagestrategien und Portfoliobesonderheiten anpassen sollten. Beispielsweise wird Fonds, die erheblich in weniger liquide oder illiquide Vermögenswerte wie Bankkredite investieren, empfohlen, ein höheres Minimum für hochliquide Investitionen festzulegen. Ebenso sollten Fonds mit Anlagestrategien, die historisch eine höhere Volatilität der Anlegerströme aufweisen oder voraussichtlich aufweisen werden, höhere Mindestanforderungen an hochliquide Investitionen in Betracht ziehen. Die SEC hat auch klargestellt, dass - obwohl Kreditvereinbarungen (wie Kreditlinien) bei der Bestimmung des Minimums für hochliquide Investitionen berücksichtigt werden können - das Liquiditätsrisikomanagement in erster Linie durch die Zusammensetzung des Portfolios des Fonds erfolgen sollte, anstatt sich stark auf solche Vereinbarungen zu verlassen.

 

Auswirkungen auf Marktteilnehmer 

Fondsmanager müssen die endgültige Regelung genau prüfen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich auf die geänderten Berichterstattungspflichten vorzubereiten. Dies umfasst die Einrichtung überarbeiteter Berichterstattungsprozesse, um sich an die geänderte Häufigkeit der N-Port-Berichterstattung anzupassen, sowie die Implementierung von Richtlinien zur Erhebung zusätzlicher Daten über ihre Liquiditätsdienstleister. Offene Fonds wird außerdem dringend empfohlen, die von der SEC herausgegebenen Leitlinien zum Liquiditätsrisikomanagement zu überprüfen und ihre eigenen Prozesse zu evaluieren, um sicherzustellen, dass sie den Erwartungen der SEC in Bezug auf die Häufigkeit der Liquiditätsklassifizierungen, die Klassifizierung von Bargeld und bargeldähnlichen Mitteln in Nicht-US-Dollar und die Festlegung von Mindestanforderungen für hochliquide Investitionen bei Fonds mit ansonsten eher illiquiden Investitionen entsprechen.

Averroes Concept mit dem Regulatory Intelligence Service Portal (RISP) kann Kunden auf verschiedene Weise bei der Umsetzung der endgültigen Regelung unterstützen:

 

  • Beratung zur regulatorischen Compliance: Die Experten des ACL können Investmentgesellschaften dabei helfen, die neue SEC-Regel zu verstehen und umzusetzen und sicherzustellen, dass die Berichtspflichten und Offenlegungspflichten von Form N-PORT und Form N-CEN erfüllt werden. Sie können bei der Überprüfung bestehender Praktiken, der Identifizierung von Lücken und der Unterstützung von Fonds bei der Einhaltung der 30-Tage-Berichtsfrist für Form N-PORT und der aktualisierten Anforderungen für Form N-CEN, insbesondere in Bezug auf Dienstleisterangaben und Liquiditätsmanagement, helfen.

 

  • Technologie- und Datenlösungen: Da Investmentgesellschaften umfassende Daten zu Portfolio-Beständen, Risikopositionen und Liquiditätsmanagement melden müssen, kann ACL Expertise in der Entwicklung oder Optimierung von Technologielösungen zur Datenerfassung und -berichterstattung bieten. Der Fokus auf Technologie ermöglicht es ACL, den Einreichungsprozess zu optimieren, um sicherzustellen, dass monatliche und jährliche Berichte rechtzeitig und genau erfolgen, und dabei, wo möglich, auf automatisierte Prozesse zurückzugreifen.

 

  • Liquiditätsrisikomanagementprogramme: Die Liquiditätsregel der SEC gemäß 17 CFR § 270.22e-4 erfordert häufige Liquiditätsklassifizierungen und strenge Liquiditätsrisikomanagementpraktiken, wobei die neuen Klarstellungen der Kommission zu berücksichtigen sind. ACL kann Beratungsdienste anbieten, um Fonds dabei zu helfen, ihre Liquiditätsstrategien anzupassen, angemessene Mindestanforderungen für hochliquide Investitionen festzulegen und ihre Rahmenbedingungen für das Liquiditätsrisikomanagement zu verbessern. Dies könnte beispielsweise die Unterstützung bei der Bewertung umfassen, wie Nicht-US-Dollar-Vermögenswerte klassifiziert werden sollten, sowie eine strategische Beratung zur Verwaltung der Liquidität unter volatilen Marktbedingungen.

 

  • Schulung und Weiterbildung: Die neue SEC-Regelung kann eine Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter erfordern. Averroes kann Workshops, Schulungen oder fortlaufende Unterstützung anbieten, um Fondsteams dabei zu helfen, die Feinheiten der neuen Regelung zu verstehen und effektiv umzusetzen.

27. August 2024

Leitlinien zu ESG-Fondsnamen in allen EU-Sprachen veröffentlicht
 

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat Übersetzungen ihrer Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder Nachhaltigkeitsbegriffe verwenden, in allen offiziellen EU-Sprachen veröffentlicht. Diese Leitlinien, die ab dem 21. November 2024 in Kraft treten, zielen darauf ab, Greenwashing zu verhindern, indem sichergestellt wird, dass Fonds ihre Anlagestrategien korrekt darstellen. Sie legen klare Kriterien für Fonds fest, die Begriffe wie "Übergang," "Umwelt," "Impact" und "Nachhaltigkeit" verwenden. Diese Kriterien sind sowohl vorschreibend, indem sie erforderliche ESG-Investitionen detailliert angeben, als auch einschränkend, indem sie disqualifizierende Investitionen für die Nutzung solcher Begriffe festlegen.

Leitlinien zu ESG-Fondsnamen

Die nationalen Behörden müssen der ESMA bis zum 21. Oktober 2024 ihren Compliance-Status mitteilen. Bestehende Fonds haben bis zum 21. Mai 2025 Zeit, um sich an diese Leitlinien anzupassen, während neue Fonds sofort nach Inkrafttreten der Leitlinien konform sein müssen. Fondsmanager sind verpflichtet, ihre Fondsnamen und Anlagestrategien zu überprüfen und anzupassen, um den Leitlinien zu entsprechen, wobei alle Bewertungen und Entscheidungen dokumentiert werden müssen, um Greenwashing-Vorwürfe zu vermeiden. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass Fondsnamen ihren Nachhaltigkeitsfokus korrekt widerspiegeln, Investoren schützen und Transparenz im Bereich nachhaltiger Finanzen gewährleisten.

Das Beratungshaus Averroes Concept Lounge und sein Produkt, das Regulatory Intelligence Service Portal (RISP), können Kunden aus der Finanzbranche effektiv bei der Umsetzung der ESMA-Guidelines zu ESG- oder Nachhaltigkeitsbegriffen in Fondsnamen unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt auf mehrere Arten:

1. Automatisierte Überwachung: RISP bietet eine fortlaufende, automatisierte Überwachung der regulatorischen Vorgaben, einschließlich der neuen ESMA-Guidelines. Dies stellt sicher, dass Kunden stets über die neuesten Anforderungen informiert sind und keine wichtigen Änderungen übersehen.

2. Fachliche Beurteilung: Die Experten von ACL analysieren und bewerten die regulatorischen Veröffentlichungen, sodass Kunden eine fundierte Einschätzung darüber erhalten, wie die neuen Guidelines ihre bestehenden und geplanten Fonds betreffen.

3. Systematisches Screening: Durch das systematische Screening der Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden und Industrieverbänden kann ACL sicherstellen, dass Kunden frühzeitig auf mögliche regulatorische Änderungen reagieren können, was ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

4. Unterstützung bei der Implementierung: ACL kann Kunden bei der Überprüfung und Anpassung ihrer Fondsnamen und Anlagestrategien unterstützen, um sicherzustellen, dass diese den neuen Guidelines entsprechen. Dies beinhaltet auch die Dokumentation aller relevanten Entscheidungen, um das Risiko von Greenwashing-Vorwürfen zu minimieren.

Insgesamt hilft ACL durch RISP den Kunden, die komplexen Anforderungen der ESMA-Guidelines effizient und transparent umzusetzen.

26. August 2024

Referentenentwurf eines 'Fondsmarktstärkungsgesetzes'
 

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines „Fondsmarktstärkungsgesetzes“ veröffentlicht. Dieser Entwurf zielt darauf ab, die jüngsten Änderungen der UCITS- und AIFM-Richtlinien im deutschen Kapitalanlagegesetzbuch umzusetzen. Der Schwerpunkt liegt auf neuen EU-Regelungen zu Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, Aufsichtsberichterstattung, Verwahrstellen und Depotdienstleistungen sowie Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds. Diese Änderungen werden größtenteils ohne Abweichungen umgesetzt, um die Einhaltung der EU-Standards zu gewährleisten.

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Einführung von geschlossenen Publikumsinvestmentfonds und offenen Investmentgesellschaften

Der Entwurf führt zudem das Konzept von geschlossenen Publikumsinvestmentfonds ein und erlaubt, dass offene Immobilien- und Infrastrukturfonds als offene Investmentgesellschaften strukturiert werden. Darüber hinaus wird die öffentliche Beteiligung an erneuerbaren Energieprojekten erleichtert. Zudem erhält die BaFin die Befugnis, Sonderbeauftragte bei KVGs zu ernennen.

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Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch AIFs

Der deutsche Fondsmarkt hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt, jedoch gibt es noch Verbesserungspotential. Ein starker und widerstandsfähiger Fondsmarkt wird als entscheidend für die Finanzierung von Infrastruktur und wirtschaftlicher Transformation angesehen. Die neue EU-Richtlinie 2024/927 ändert die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in Bezug auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, Aufsichtsberichterstattung, Verwahrstellen und Depotdienstleistungen sowie Kreditvergabe durch AIFs. Diese Richtlinie muss bis zum 16. April 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und zielt darauf ab, einheitliche Vorschriften in Europa für erichterstattung, Outsourcing, den Einsatz von Liquiditätsmanagement-Tools und die Kreditvergabe durch AIFs zu schaffen.

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1 zu 1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927

Das vorgeschlagene Gesetz wird die durch die neue EU-Richtlinie vorgeschriebenen Änderungen umsetzen. Die Einführung verpflichtender Liquiditätsmanagement-Tools wird dazu beitragen, systemische Risiken aus dem europäischen Investmentfondsmarkt zu verhindern und damit die deutschen und europäischen Finanzmärkte zu stabilisieren. Die Anpassungen der Vorschriften für Fondsmanager, die Kredite durch Investmentfonds vergeben, werden für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU sorgen. Die Änderungen im KAGB werden es deutschen Fondsanbietern ermöglichen, wettbewerbsfähige Produkte anzubieten und Investoren bessere und vielfältigere Investitionsmöglichkeiten zu bieten, wie beispielsweise Bürgerenergieprojekte.

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Minimum von zwei geeigneten Liquiditätsmanagement-Tools

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Manager offener Fonds mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Tools auswählen müssen, um die Marktstabilität zu erhöhen. Die BaFin wird eine bessere Übersicht über ausgelagerte Funktionen, insbesondere an Drittländer, erhalten und kann Sonderbeauftragte ernennen sowie die Meldung von wesentlichen Outsourcing-Vorfällen verlangen. Die Anpassungen der Kreditvorschriften für Investmentfonds werden diese an die neuen EU-Standards angleichen und so für einheitliche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Nationale Regelungen werden ebenfalls angepasst, einschließlich der Einführung von geschlossenen Publikumsinvestmentfonds und der Erleichterung der öffentlichen Beteiligung an erneuerbaren Energieprojekten.

Auswirkungen für Marktteilnehmer

Für KVGs ist es wichtig, den Entwurf sorgfältig zu prüfen, da er neue Regelungen zu Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, aufsichtlicher Berichterstattung und die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen sowie Kreditvergaben durch alternative Investmentfonds enthält. Zudem müssen sie sich darauf vorbereiten, dass die BaFin künftig Sonderbeauftragte bei ihnen einsetzen könnte. Investmentfonds und Verwahrstellen müssen sich mit den neuen EU-rechtlichen Vorgaben vertraut machen und sicherstellen, dass ihre Prozesse und Praktiken den neuen Anforderungen entsprechen. Immobilien- und Infrastrukturfonds sollten die Möglichkeit prüfen, sich als offene Investment-AGs zu registrieren, um von den neuen Regelungen zu profitieren. Akteure im Bereich erneuerbarer Energien, die Bürgerbeteiligungen planen, sollten sich über die vorgesehenen Erleichterungen informieren und diese bei ihren Projekten berücksichtigen.

 

Die Averroes Concept Lounge (ACL) mit ihrem Regulatory Intelligence Service Portal (RISP) kann Kunden aus der Finanzbranche auf vielfältige Weise bei der Umsetzung des Referentenentwurfs des „Fondsmarktstärkungsgesetzes“ unterstützen:

1. Automatisierte Überwachung und Analyse regulatorischer Entwicklungen: 

Das RISP ermöglicht eine kontinuierliche und automatisierte Überwachung der regulatorischen Vorgaben, einschließlich der neuen EU-Richtlinie 2024/927, die wesentliche Änderungen in Bereichen wie Liquiditätsrisikomanagement, Verwahrstellen und Kreditvergabe durch AIFs einführt. Dies hilft Finanzunternehmen, frühzeitig über Änderungen informiert zu sein und schnell auf neue Anforderungen zu reagieren.

2. Fachliche Beurteilung und Interpretation: 

Die Experten von ACL können die komplexen regulatorischen Texte analysieren und den Unternehmen klare, praxisnahe Handlungsanweisungen bieten. Dies umfasst die Auslegung der neuen Anforderungen, wie z.B. die Einführung von mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Tools, sowie die Anpassungen im Bereich der Kreditvergaben durch Investmentfonds.

3. Unterstützung bei der Anpassung interner Prozesse: 

ACL kann bei der Überprüfung und Anpassung interner Prozesse und Systeme helfen, um die Einhaltung der neuen regulatorischen Anforderungen sicherzustellen. Dies könnte beispielsweise die Implementierung der geforderten Liquiditätsmanagement-Tools oder die Anpassung der Berichts- und Outsourcing-Prozesse umfassen.

4. Berichterstattung und Dokumentation: 

Mit dem RISP können Finanzunternehmen ihre regulatorische Berichterstattung optimieren und sicherstellen, dass alle notwendigen Meldungen rechtzeitig und korrekt erfolgen. Insbesondere im Hinblick auf die neuen Anforderungen an die Aufsichtsberichterstattung und die Einbindung von Sonderbeauftragten durch die BaFin kann dies von großem Nutzen sein.

5. Beratung zu neuen Marktchancen: 

Durch das systematische Screening und die fundierte Analyse kann ACL Unternehmen auch über neue Marktchancen informieren, die sich durch die Einführung geschlossener Publikumsinvestmentfonds oder die Erleichterungen bei Bürgerbeteiligungen an erneuerbaren Energieprojekten ergeben.

Insgesamt können ACL und RISP Finanzunternehmen dabei unterstützen, nicht nur die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, sondern auch strategisch von den neuen Regelungen zu profitieren, indem sie Marktchancen identifizieren und ihre Position im Wettbewerb stärken.

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Ihr Ansprechpartner

Armin Jacobi

Geschäftsführer ACL GmbH

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